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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Peter Pflugbeil GmbH

§ 1 Geltung

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. 

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen. 

(3) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. 

§ 2 Angebot, Annahme

(1) Unsere Angebote sind - insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit - stets freibleibend. 

(2) Sofern die Bestellung ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, sind wir berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen. 

§ 3 Preise

Unsere Preise verstehen sich ab Lager zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und einschließlich der Kosten normaler Verpackung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. 

§ 4 Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

(1) Der Kaufpreis ist mit Lieferung der Ware an den Käufer sofort fällig. Abweichende Vereinbarungen sind den jeweiligen einzelvertraglichen Regelungen zu entnehmen. 30 Tage nach Fälligkeit - gerechnet ab dem Lieferdatum - werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz p.a. Berechnet; es sei denn, einzelvertraglich wird von dieser Regelung abgewichen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. 

(2) Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. 

(3) Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt. 

(4) Wird die Lieferung ohne Verschulden der Lieferantin verzögert, so sind die Zahlungen so zu leisten, als ob die Verzögerung nicht eingetreten wäre. 

(5) Die Erfüllung aller Verpflichtungen der Lieferantin gegenüber dem Käufer ist von der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Käufers gegenüber der Lieferantin abhängig. 

§ 5 Lieferung

(1) Die Lieferung setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus sowie die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten. 

(2) Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Käufers sind wir zur Geltendmachung des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Käufer über. 

(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung und behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, sind wir nach angemessener Nachfristsetzung dazu berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle einer Verlängerung der Lieferzeit oder des Rücktritts wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrags aufgrund o.g. Umstände kann der Käufer hieraus keinerlei Schadensersatzansprüche herleiten. Auf o.g. Umstände können wir uns allerdings nur berufen, wenn wir den Käufer nach Kenntniserlangung unverzüglich benachrichtigen. 

(4) Verzugsschadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn unser Verzug beruht zumindest auf grob fahrlässigem Handeln. Bei grob fahrlässigem Handeln ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

(5) Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt. 

§ 6 Gefahrübergang, Versendung

Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Käufers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der Absendung auf den Käufer über. 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware in unserem Eigentum. Bei Vertragsverletzungen des Käufers, einschließlich Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. 

(2) Der Käufer hat die Ware bis zur Erlangung des Alleineigentums pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten. 

(3) Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird. 

(4) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware nur im Rahmen der einzelvertraglichen Vereinbarung berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Käufer auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. 

(5) Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Käufers freizugeben. 

§ 8 Gewährleistung

(1) Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Käufers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Der Käufer hat die Ware sofort nach Erhalt zu untersuchen und uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware, schriftlich unter konkreter Angabe der Mängel mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Nur solche Eigenschaften gelten als zugesichert, die ausdrücklich schriftlich als zugesichert angegeben sind. 

(2) Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden. 

(3) Bei Mängeln der Ware hat der Käufer ein Recht auf Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. 

(4) Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Folgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Lieferantin sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 

§ 9 Haftung

(1) Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. 

(3) Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen. 

§ 10 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts - 2013 CISG. 

(2) Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche alternativ an dem allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen. 

(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit im übrigen dadurch nicht berührt. 


Version: Mai 2013